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Grundsätzlich gilt in Deutschland:

Auszug aus der Deutschen Gesetzlichen Unfall Versicherung (DGUV) 309 003:

... ein bestimmungsgemäßer Einsatz von Kranen setzt voraus, dass der Kranführer zuverlässig und sicher die Transportaufgaben durchführt. Während des Kranbetriebes werden in der Regel unterschiedliche Lasten gehoben, bewegt und dabei auch über Personen und Sachwerte hinweg geführt.

Da bei nicht bestimmungsgemäßer Anwendung Gefährdungen von Personen und hohe Sachschäden entstehen können, ist eine gründliche und umfassende Unterweisung von Personen, die mit dem selbstständigen Führen von Kranen beauftragt werden sollen, erforderlich.

Verantwortlich für Auswahl und Unterweisung der Kranführer ist der Unternehmer, der den Kranführer mit dem Führen des Kranes beauftragt.

Auch für das Führen von handbetriebenen Kranen ist entsprechend § 4 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention” (DGUV 1) eine Unterweisung erforderlich. Hierbei sind Inhalt und Umfang auf die hierbei auftretenden Gefahren abzustimmen.

Weitere Rechtsgrundlagen:

  • Die Unfallverhütungsvorschrift „Krane” (DGUV 52) bestimmt in § 29:

    „§ 29 (1) Der Unternehmer darf mit dem selbstständigen Führen (Kranführer) oder Instandhalten eines Kranes nur Versicherte beschäftigen, die

    1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
    2. körperlich und geistig geeignet sind,
    3. im Führen oder Instandhalten des Kranes unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu ihm nachgewiesen haben und
    4. von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.

    Die Vorschrift lässt den Einsatz jüngerer Personen als 18 Jahre zu Ausbildungszwecken unter Anleitung und ständiger Aufsicht durch erfahrene Personen zu.

    Zur Unterweisung gehören außer einer theoretischen Wissensvermittlung, die Gelegenheit zum Erwerb einer ausreichenden Fahrpraxis sowie der Fähigkeit, Mängel zu erkennen, die die Arbeitssicherheit gefährden.”

  • Auszug aus der Deutschen Gesetzlichen Unfall Versicherung (DGUV) 1:

    §4 Unterweisung der Versicherten

    Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend § 12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden.